Mit dem Urteil vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zivilrechtliche Rückforderung verlorener Spieleinsätze gegen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis abgesichert. Die Entscheidung bestätigt, dass das deutsche Verbot von Online-Casinospielen mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dass nationale Gerichte daran zivilrechtliche Folgen knüpfen dürfen. Diese Seite ordnet die Entscheidung in den Kontext der laufenden BGH-Verfahren ein, beschreibt die zivilrechtliche Architektur aus §§ 134, 812 BGB, behandelt die Verjährung, listet konkrete Untergerichtsentscheidungen und beleuchtet die Verteidigungslinie aus § 817 Satz 2 BGB. Sie trennt klar die Aktenzeichen BGH I ZR 53/23 und BGH I ZR 88/23, die in der öffentlichen Berichterstattung häufig vermengt werden.
Was ist die zivilrechtliche Ausgangslage?
Der zivilrechtliche Anspruch eines deutschen Spielers auf Rückforderung verlorener Einsätze gegen einen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis ruht auf zwei Säulen. Die erste Säule ist die Nichtigkeit des Spielvertrags nach § 134 BGB in Verbindung mit § 4 des Glücksspielstaatsvertrags. Der zugrunde liegende Vertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb von Anfang an unwirksam. Die zweite Säule ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB. Weil keine wirksame rechtliche Grundlage für den Behaltensanspruch des Anbieters besteht, sind die geleisteten Einzahlungen herauszugeben.
Diese Konstruktion ist nicht neu. Sie wurde bereits unter dem alten Glücksspielstaatsvertrag von 2012 von verschiedenen Untergerichten getragen und ist mit dem Inkrafttreten des Vertrags von 2021 in der Substanz fortgesetzt worden. Neu ist die unionsrechtliche Absicherung durch die Entscheidung des EuGH vom 16. April 2026, die den letzten Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Linie mit der Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 56 AEUV beseitigt hat. Wer den Bezug zum deutschen Erlaubnissystem nachvollziehen möchte, findet die Einordnung im Beitrag zum § 4 GlüStV 2021.
Praktisch bedeutet die Konstruktion, dass eine Spielerin oder ein Spieler, der bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis Einzahlungen geleistet und Verluste erlitten hat, die Summe der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen zurückfordern kann. Die Berechnung erfolgt nicht auf einzelne Spielrunden, sondern auf die Saldobetrachtung über den gesamten Spielzeitraum. Diese Saldobetrachtung ist in der untergerichtlichen Praxis weit überwiegend anerkannt und wird auch von der Mehrheit der einschlägigen Oberlandesgerichte getragen.
Was hat der EuGH in C-440/23 konkret entschieden?
Die Rechtssache C-440/23 geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 14. Juli 2023 zurück. Hintergrund war ein zivilrechtliches Verfahren in Malta, in dem ein deutscher Spieler von einem maltesisch lizenzierten Anbieter die Rückzahlung verlorener Einsätze verlangte. Der maltesische Civil Court legte dem EuGH die Frage vor, ob das deutsche Verbot von Online-Casinospielen ohne deutsche Erlaubnis mit der Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 56 AEUV vereinbar ist und ob es zulässig ist, an einen Verstoß gegen dieses Verbot die Nichtigkeit der Spielverträge nach nationalem Recht zu knüpfen.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. April 2026 beide Fragen im Sinne der deutschen Position beantwortet. Er hat festgestellt, dass das deutsche Glücksspielregime eine zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil es kohärent verfolgt wird und überwiegende Allgemeinwohlinteressen, insbesondere den Spielerschutz und die Bekämpfung der Spielsucht, schützt. Konsequent dürfen nationale Gerichte an den Verstoß zivilrechtliche Folgen wie die Nichtigkeit der Spielverträge und Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung knüpfen, ohne dass dies einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellt.
Die Bedeutung der Entscheidung reicht über den unmittelbaren Anwendungsfall hinaus. Sie hat europäisch eine Linie bestätigt, die mehrere nationale Gerichte verfolgt hatten, und sie hat den Anbietern den letzten unionsrechtlichen Verteidigungsanker entzogen. Pressemitteilung Nummer 53/2026 des Gerichtshofs vom selben Tag fasst die Kernaussage zusammen und ist über die Curia-Plattform öffentlich zugänglich. Wer die unionsrechtliche Dimension nachvollziehen möchte, findet die Vertiefung in der Erläuterung zur MGA-Lizenz im Verfahren.
Wie ordnen sich die BGH-Verfahren ein?
Vor und nach der EuGH-Entscheidung beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit mehreren Verfahren zur Rückforderung verlorener Spieleinsätze. Diese Verfahren werden in der öffentlichen Berichterstattung häufig vermengt, sind aber rechtlich klar zu trennen. Drei Aktenzeichen verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie unterschiedliche Spielformen, unterschiedliche Verfahrensstadien und unterschiedliche prozessuale Konstellationen betreffen.
| Aktenzeichen | Spielform | Verfahrensstand |
|---|---|---|
| BGH I ZR 53/23 | Online-Poker | Aussetzungsbeschluss 10.01.2024, ruht bis zur EuGH-Entscheidung C-440/23, anschließend Wiederaufnahme |
| BGH I ZR 88/23 | Online-Sportwetten | Hinweisbeschluss 22.03.2024, verbraucherfreundliches Signal; Revision wurde durch den Sportwettanbieter zurückgenommen |
| BGH I ZR 90/23 | Online-Sportwetten (Tipico) | Beschluss 04.03.2024, Ruhen des Verfahrens; spätere Vorlage zum EuGH in Rechtssache C-530/24 |
Das Verfahren BGH I ZR 53/23 betrifft Online-Poker. Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren am 10. Januar 2024 mit Beschluss ausgesetzt und im Tenor auf die ausstehende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23 verwiesen. Die Pressemitteilung des Gerichts mit der Nummer 9/2024 vom 17. Januar 2024 hat den Beschluss begleitet. Vorinstanz ist das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21. März 2023, Aktenzeichen I-21 U 116/21. Mit der EuGH-Entscheidung vom 16. April 2026 ist die Voraussetzung für die Wiederaufnahme erfüllt.
Das Verfahren BGH I ZR 88/23 betrifft Online-Sportwetten und wurde mit einem Hinweisbeschluss vom 22. März 2024 verbraucherfreundlich signalisiert. Der beklagte Sportwettanbieter, die Betkick Sportwettenservice GmbH, hat daraufhin die Revision zurückgenommen. Damit ist das Verfahren beendet, ohne dass eine vollumfängliche BGH-Sachentscheidung ergehen musste. Das verbleibende Signal ist gleichwohl von erheblicher Bedeutung, weil es die untergerichtliche Linie zur Rückforderung im Bereich der Sportwetten bestätigt.

Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?
Die Verjährung ist der praktisch wichtigste Aspekt jeder Rückforderungsklage. Maßgeblich ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die absolute Höchstgrenze liegt nach § 199 Absatz 4 BGB bei zehn Jahren ab Anspruchsentstehung.

Die zehnjährige absolute Höchstgrenze wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Sache I-22 U 57/23 bestätigt. Daraus folgt: Wer im Jahr 2016 Einsätze bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis verloren hat, läuft 2026 auf das Verjährungsende seines Anspruchs zu. Für Altfälle aus 2016 ist 2026 das Schicksalsjahr. Wer noch keine Klage erhoben hat und auf solche Altfälle Bezug nimmt, sollte die Verjährungsgefahr nicht unterschätzen.
Eine Hemmung der Verjährung kann durch Mahnbescheid, Klageerhebung oder durch Aufnahme einer schriftlichen Vergleichsverhandlung mit dem Anbieter erreicht werden. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus § 204 BGB. In komplexen Konstellationen ist die anwaltliche Beratung üblich, weil die Hemmungsereignisse formell genau eingehalten werden müssen und Fehler im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verjährung des Anspruchs führen können.
Welche Verteidigung greift aus § 817 Satz 2 BGB?
Die wichtigste Verteidigungslinie der Anbieter beruft sich auf § 817 Satz 2 BGB. Die Norm schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden, also dem Spieler, ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Anbieter argumentieren, ein Spieler habe bewusst und vorsätzlich an einem unerlaubten Spiel teilgenommen und müsse deshalb auf die Rückforderung verzichten.
Die Rechtsprechung hat dieser Argumentation in der Mehrzahl der Fälle nicht stattgegeben. Die Begründung beruht auf zwei Erwägungen. Erstens muss der Anbieter den Vorsatz und das Bewusstsein der Verbotswidrigkeit nachweisen, was in der digitalen Spielumgebung schwierig ist, weil viele Anbieter ein professionelles Erscheinungsbild pflegen und eine deutschsprachige Oberfläche anbieten, die den Eindruck der Zulässigkeit vermitteln kann. Zweitens steht der Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrags der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB regelmäßig entgegen: Die Norm soll Spieler schützen, nicht Anbieter privilegieren.
Konkrete Untergerichtsentscheidungen haben diese Linie verfestigt. Die Beweislast für das Wissen und das Bewusstsein der Verbotswidrigkeit liegt beim Anbieter. Wenn dieser nicht nachweisen kann, dass der Spieler die Verbotswidrigkeit konkret erkannt und in Kenntnis dieser Tatsache gespielt hat, greift die Einrede aus § 817 Satz 2 BGB nicht durch. Diese Beweislastverteilung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung und macht die Rückforderung in den meisten Konstellationen erfolgversprechend.

Welche Untergerichtsentscheidungen sind maßgeblich?
Mehrere Land- und Oberlandesgerichte haben in den vergangenen Jahren Rückforderungsklagen entschieden. Die folgende Auswahl gibt einen Überblick über typische Aktenzeichen, Streitsummen und die zugrunde liegenden Konstellationen. Sie ersetzt keine individuelle Bewertung der eigenen Klagechancen, vermittelt aber ein realistisches Bild der Spruchpraxis.

- LG Berlin II, 12.03.2024, Az. 91a O 21/23
- Klage eines Spielers gegen einen maltesisch lizenzierten Anbieter aus dem SoftSwiss-Netzwerk. Das Landgericht hat den Anbieter zur Zahlung von 67 675 Euro verurteilt.
- LG Marburg, Az. 1 O 103/24
- Versäumnisurteil über 47 562,71 Euro gegen die European Lotto and Betting Limited. Die Klage wurde ohne Beteiligung des Anbieters entschieden, weil dieser nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
- LG München I, 06.06.2023, Az. 45 O 9837/22
- Stattgebende Entscheidung in einem Rückforderungsverfahren mit ausführlicher Begründung zur Nichtigkeit des Spielvertrags und zur Reichweite des § 817 Satz 2 BGB.
- LG Wuppertal, 21.04.2023
- Verurteilung über 8 980 Euro gegen einen Anbieter aus dem SoftSwiss-Netzwerk in vergleichbarer Konstellation.
- LG Tübingen, 17.04.2025, Az. 2 O 266/24
- Spätere Entscheidung im Vorfeld des EuGH-Urteils, die die Linie der Untergerichte fortgeschrieben hat.
- LG Stuttgart, 30.08.2024, Az. 48 O 143/23
- Weitere stattgebende Entscheidung mit detaillierter Begründung zur Saldobetrachtung und zur Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist.
- OLG Hamm, 21.03.2023, Az. I-21 U 116/21
- Vorinstanz zum BGH I ZR 53/23 im Bereich Online-Poker.
- OLG Düsseldorf, Az. I-22 U 57/23
- Bestätigung der zehnjährigen absoluten Verjährungsgrenze für Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Diese Auswahl zeigt, dass die Spruchpraxis quer durch die Bundesländer konsistent zugunsten der Spieler ausgerichtet ist. Die Streitwerte reichen von wenigen tausend Euro bis in den hohen fünfstelligen Bereich. In Einzelfällen sind auch Streitwerte im sechsstelligen Bereich bekannt geworden, insbesondere wenn die Klage mehrere Spielperioden über mehrere Jahre umfasst.
Wie steht es um die Vollstreckung der Urteile?
Ein deutsches Urteil zugunsten des Spielers ist die eine Seite, seine Vollstreckung gegen einen Anbieter mit ausschließlich ausländischem Vermögen die andere. Die meisten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis haben ihren Sitz in Malta, Curaçao oder vergleichbaren Drittjurisdiktionen. Vermögen im deutschen Bundesgebiet, auf das eine Vollstreckung gerichtet werden könnte, halten sie häufig nicht in nennenswerter Höhe.
Im Verhältnis zu Malta tritt das spezifische Vollstreckungsproblem der Bill 55 hinzu. Diese maltesische Norm, eingefügt als Artikel 56A in das Gaming Act, weist die maltesischen Gerichte an, ausländische Urteile gegen MGA-lizenzierte Anbieter nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn sie die maltesische Lizenz untergraben würden. Die Europäische Kommission hat dagegen am 18. Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Eine ausführliche Darstellung dieser Konstellation findet sich im Beitrag zum Vollstreckungshindernis Bill 55.

Zwei Lösungswege werden in der Praxis verfolgt. Der erste besteht darin, Vermögen des Anbieters außerhalb Maltas zu identifizieren und dort die Vollstreckung zu betreiben. Das gelingt, wenn der Anbieter Vermögen in Drittstaaten oder in anderen EU-Mitgliedstaaten hält, die sich nicht auf die maltesische Ordre-Public-Argumentation berufen. Der zweite Weg ist die Vorlage an den EuGH; die Rechtssache C-683/24 prüft die Vereinbarkeit von Bill 55 mit Unionsrecht und steht noch zur Entscheidung an.
Wie läuft eine Rückforderungsklage praktisch ab?
Der praktische Ablauf einer Rückforderungsklage gliedert sich in vier Phasen. In der ersten Phase werden die relevanten Unterlagen zusammengetragen: Spielhistorie, Kontoauszüge mit den Einzahlungen und Auszahlungen, Korrespondenz mit dem Anbieter und nach Möglichkeit Screenshots der Spielsitzungen. Eine vollständige Dokumentation erleichtert die Saldoberechnung und die Beweisführung im Prozess.
In der zweiten Phase erfolgt die außergerichtliche Aufforderung an den Anbieter. Eine Fristsetzung von zwei bis vier Wochen ist üblich und dient zugleich der Verzugsbegründung. In der Praxis reagieren die meisten Anbieter zurückhaltend; in seltenen Fällen kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung mit Vergleichszahlung. Häufiger ist eine schlichte Ablehnung oder Nichtreaktion, die den Weg zur Klage frei macht.
In der dritten Phase wird die Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Streitwertgrenzen entscheiden über die Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht. Die Klagebegründung stützt sich auf §§ 134, 812 BGB, auf den Verstoß gegen § 4 GlüStV und auf die unionsrechtliche Absicherung durch EuGH C-440/23. In der vierten Phase folgen mündliche Verhandlung, Urteil und gegebenenfalls Vollstreckung.
Wie lange dauert eine Rückforderungsklage?
In erster Instanz ist mit sechs bis achtzehn Monaten zu rechnen, in Einzelfällen länger. Bei Säumnis des Anbieters oder bei klarer Beweislage kann das Verfahren auch in wenigen Monaten enden.
Welche Kosten entstehen?
Die Gerichtskosten und die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Bei einer Rechtsschutzversicherung mit Glücksspielklausel ist die Kostendeckung möglich; andernfalls trägt der Kläger das Kostenrisiko bis zur Entscheidung.
Kann ich auch nach mehreren Jahren noch klagen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Schluss des Jahres der Kenntniserlangung. Die absolute Höchstgrenze liegt bei zehn Jahren ab Anspruchsentstehung. Für Altfälle aus 2016 ist 2026 das Schicksalsjahr.
Bin ich gleichzeitig strafrechtlich betroffen?
Die zivilrechtliche Rückforderung schließt eine strafrechtliche Bewertung nach § 285 StGB nicht aus. In der Praxis hat die Rückforderung jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Verfolgungspraxis. Eine vertiefte Darstellung findet sich in der Erläuterung zur strafrechtlichen Position der Spieler.
Welche laufenden Verfahren sind weiter zu beobachten?
Auch nach der Entscheidung in C-440/23 bleibt das Feld in Bewegung. Die Rechtssache C-530/24 betrifft ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs aus dem Tipico-Komplex; die mündliche Verhandlung fand am 24. September 2025 statt, die Schlussanträge sind auf Februar 2026 verschoben worden, das Urteil wird im Lauf des Jahres 2026 erwartet. Die Entscheidung dürfte die Linie aus C-440/23 für den Bereich der Sportwetten weiter konsolidieren.
Die Rechtssache C-683/24 betrifft die maltesische Bill 55 und prüft, ob die nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Entscheidung ist für deutsche Spielerklagen gegen maltesisch lizenzierte Anbieter von zentraler Bedeutung, weil sie über die Vollstreckungsperspektive entscheidet. Parallel läuft das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Malta, das am 18. Juni 2025 mit einem Aufforderungsschreiben eingeleitet wurde.
Aus dem Tipico-Komplex ist daneben BGH I ZR 90/23 zu beachten, das mit Beschluss vom 4. März 2024 zunächst geruht hat. Diese Verfahrensvielfalt zeigt, dass die rechtliche Klärung nicht mit einem einzigen Urteil abgeschlossen ist, sondern als Prozess fortläuft. Wer eine konkrete Rückforderung plant, sollte die jeweils aktuellsten Verfahrensstände einbeziehen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.
Empfehlung
Erstellt vom Redaktionsteam „casinoausserlizenz.com".
