Malta Bill 55 ist eine maltesische Gesetzesänderung vom Juni 2023, die Artikel 56A in das Gaming Act eingefügt hat. Die Norm weist maltesische Gerichte an, ausländische Urteile gegen Inhaber einer MGA-Lizenz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn das Urteil die maltesische Lizenz untergraben würde. Für deutsche Spielerinnen und Spieler, die nach dem EuGH-Urteil C-440/23 verlorene Einsätze gegen maltesisch lizenzierte Anbieter zurückfordern wollen, ist diese Vorschrift das zentrale Vollstreckungshindernis. Diese Seite ordnet Bill 55 in die Brüssel-Ia-Verordnung ein, beleuchtet das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2025 und beschreibt die aktuelle Praxis der maltesischen Gerichte.
Was regelt Bill 55 inhaltlich?
Bill 55 wurde im Juni 2023 vom maltesischen Parlament verabschiedet und änderte das Gaming Act um einen neu eingefügten Artikel 56A. Der Wortlaut der Vorschrift verpflichtet die maltesischen Gerichte und Vollstreckungsorgane, ausländische Entscheidungen, die einen Inhaber einer maltesischen Lizenz auf Rückzahlung von Spieleinsätzen oder vergleichbare Forderungen verpflichten, nicht anzuerkennen, sofern die fragliche Tätigkeit nach maltesischem Recht zulässig war. Die Norm wird damit zu einem nationalen Ordre-Public-Filter mit klarer Stoßrichtung gegen die zivilrechtliche Rückforderungspraxis anderer Mitgliedstaaten.
Die Begründung des maltesischen Gesetzgebers verweist auf die Rechtssicherheit für Lizenznehmer und auf den Schutz der maltesischen Glücksspielwirtschaft, die ein bedeutender Wirtschaftsfaktor des Inselstaats ist. Aus deutscher Sicht ist die Begründung weniger überzeugend, weil sie die zivilrechtliche Position der Spielerinnen und Spieler unter Verweis auf die maltesische Lizenz übergeht, ohne deren unionsrechtliche Reichweite zu prüfen.
Wer den unionsrechtlichen Status der MGA-Lizenz nachvollziehen möchte, findet die Einordnung im Beitrag zur Reichweite der MGA-Lizenz. Die Norm kollidiert nach Auffassung der Europäischen Kommission und einer Reihe von Wissenschaftlern mit den Vorgaben der Brüssel-Ia-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Wie verhält sich Bill 55 zur Brüssel-Ia-Verordnung?
Die Verordnung Nummer 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, kurz Brüssel-Ia-Verordnung, regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Union. Sie etabliert den Grundsatz der weitgehend automatischen Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten und beschränkt die zulässigen Versagungsgründe auf eine eng definierte Liste.

Artikel 45 der Verordnung listet die Versagungsgründe abschließend auf. Der wichtigste ist der ordre public des ersuchten Mitgliedstaats: Eine Anerkennung kann verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats offensichtlich widersprechen würde. Diese Klausel ist als eng auszulegende Ausnahme konzipiert und kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dazu genutzt werden, die materielle Richtigkeit der ausländischen Entscheidung zu überprüfen.
Bill 55 erweitert den maltesischen ordre public faktisch um ein neues Element: den Schutz der eigenen Glücksspiellizenzen vor ausländischen Rückforderungsurteilen. Aus Sicht der Kommission und der überwiegenden Wissenschaft ist diese Erweiterung mit der Brüssel-Ia-Verordnung nicht zu vereinbaren. Sie unterläuft den europäischen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und privilegiert eine nationale Branche zulasten der Rechte von Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten.
Was beinhaltet das Vertragsverletzungsverfahren?
Die Europäische Kommission hat am 18. Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet. Grundlage ist Artikel 258 AEUV, der die Kommission ermächtigt, gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die ihre Vertragspflichten verletzen. Das Verfahren beginnt mit einem Aufforderungsschreiben, in dem die Kommission die beanstandeten Verstöße benennt und Malta zur Stellungnahme auffordert.
Die Beanstandung der Kommission umfasst die Vereinbarkeit von Bill 55 mit der Brüssel-Ia-Verordnung sowie mit den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen und des Verbraucherschutzes in der Union. Die Kommission hat bei Verfahrenseröffnung erklärt, dass die maltesische Regelung den Zugang zum Recht für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten erheblich erschwere und damit gegen Unionsrecht verstoße.

Der weitere Verfahrensverlauf sieht eine Phase der schriftlichen Auseinandersetzung vor, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission und gegebenenfalls einer Klageerhebung vor dem EuGH. Erfahrungsgemäß dauern Vertragsverletzungsverfahren mehrere Jahre bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Bis zu einer solchen Entscheidung bleibt Bill 55 in Malta in Kraft, was die unmittelbare Vollstreckung deutscher Urteile gegen maltesisch lizenzierte Anbieter blockiert.
Welche Rolle spielt das Vorabentscheidungsverfahren C-683/24?
Neben dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission ist das Vorabentscheidungsverfahren C-683/24 am EuGH von zentraler Bedeutung. Die Rechtssache geht auf eine Vorlage eines nationalen Gerichts zurück, das die Vereinbarkeit von Bill 55 mit dem Unionsrecht klären lässt. Im Gegensatz zum Vertragsverletzungsverfahren ist das Vorabentscheidungsverfahren typischerweise schneller, weil es auf eine konkrete Auslegungsfrage in einem laufenden nationalen Verfahren bezogen ist.
Die Bedeutung der Sache C-683/24 ist hoch. Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass Bill 55 mit der Brüssel-Ia-Verordnung unvereinbar ist, müssten maltesische Gerichte deutsche Urteile auf Rückzahlung verlorener Einsätze grundsätzlich anerkennen und vollstrecken. Damit würde sich die praktische Realisierbarkeit zivilrechtlicher Rückforderungen gegen maltesisch lizenzierte Anbieter deutlich verbessern, und die rechtliche Position aus dem Beitrag zur zivilrechtlichen Rückforderung nach EuGH C-440/23 würde durchsetzungsfähig.
Die Schlussanträge der Generalanwaltschaft und das Urteil sind nach der Tagesordnung des Gerichtshofs für den späteren Verlauf des Jahres 2026 zu erwarten. Bis dahin bleibt die Vollstreckungsperspektive in Malta unsicher, und Spieler müssen abwägen, ob sie auf eine spätere Vollstreckung warten oder alternative Wege beschreiten.
Wie verfahren maltesische Gerichte aktuell?
Die Anwendung von Bill 55 durch die maltesischen Gerichte ist von einer Reihe von Beschlüssen geprägt, die die Anerkennung deutscher Urteile abgelehnt haben. Stellvertretend steht der Beschluss des Civil Court First Hall in Malta vom 30. Januar 2026 in einem Verfahren, das gegen die Virtual Digital Services Limited geführt wurde. Das maltesische Gericht hat unter Verweis auf Bill 55 die Anerkennung eines deutschen Urteils versagt und damit die nationalrechtliche Linie konsequent durchgesetzt.

Vergleichbare Beschlüsse sind aus weiteren Verfahren bekannt. Sie eint die argumentative Linie, dass die maltesische Lizenz und die nach maltesischem Recht zulässige Tätigkeit Vorrang vor der ausländischen Entscheidung haben. Die Beschlüsse sind in der Sache unterschiedlich ausführlich begründet und nehmen die unionsrechtliche Problematik teils nur am Rande in Bezug.
Aus deutscher Sicht ist diese Praxis verbraucherschutzrechtlich schwer zu akzeptieren. Sie führt dazu, dass ein in Deutschland erstrittenes rechtskräftiges Urteil im Sitzstaat des beklagten Anbieters keine Vollstreckungswirkung entfaltet, solange Bill 55 unverändert in Kraft bleibt. Die praktische Konsequenz ist, dass Vollstreckung nur dort möglich ist, wo der Anbieter Vermögen außerhalb Maltas hält.
Welche alternativen Wege bestehen für deutsche Gläubiger?
Da die Vollstreckung in Malta gegenwärtig blockiert ist, kommen vier alternative Wege in Betracht. Der erste Weg führt über Vermögen des Anbieters in Drittstaaten oder in anderen Mitgliedstaaten, die Bill 55 nicht anwenden. Viele MGA-lizenzierte Anbieter unterhalten Bankverbindungen, Markenrechte oder Konzerngesellschaften in mehreren Staaten. Eine Vermögensaufklärung gehört zur ersten Phase nach einem rechtskräftigen Urteil.
- Vollstreckung in Drittstaaten
- Identifikation von Vermögen außerhalb Maltas in EU-Mitgliedstaaten ohne vergleichbares Hindernis, dann Anerkennung und Vollstreckung nach Brüssel-Ia-Verordnung oder gemäß bilateralen Vollstreckungsabkommen mit Drittstaaten.
- Druck auf Konzernebene
- Adressierung der Konzernmutter, wenn diese in einem Mitgliedstaat ohne Bill-55-Hindernis sitzt. Häufig sind die operativen Gesellschaften in Malta, die Markenrechte und Holdings aber an anderer Stelle geführt.
- Abwarten der EuGH-Entscheidung
- Mit der Entscheidung in C-683/24 könnten maltesische Gerichte zur Anerkennung verpflichtet werden. Bis dahin ist die Verjährung im Auge zu behalten und die Vollstreckung gegebenenfalls vorzubereiten.
- Vergleichsverhandlungen
- In Einzelfällen sind Anbieter bereit, eine außergerichtliche Vergleichszahlung zu leisten, um eine länger laufende rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Verhandlungsposition hängt vom Vollstreckungsdruck ab, den der Gläubiger aufbauen kann.
In der Praxis ist die Kombination mehrerer Wege üblich. Vor einer Klageerhebung sollte eine Vermögensaufklärung erfolgen, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen. Wer keine Möglichkeit sieht, vollstreckbares Vermögen zu identifizieren, sollte die Kostenrisiken eines Prozesses besonders sorgfältig prüfen. Eine systematische Bewertung der Anbieterrisiken liefert die Checkliste zur Risikoeinschätzung.

Welche politische Dimension hat der Konflikt?
Bill 55 ist nicht nur eine zivilrechtliche Streitfrage, sondern auch ein politisch heikles Dossier. Malta verteidigt seine Glücksspielindustrie als Wirtschaftsfaktor und verweist auf die nach eigener Einschätzung kohärente und schutzgerichtete Regulierung der MGA. Andere Mitgliedstaaten, allen voran Deutschland, Österreich und Schweden, sehen in der Norm einen Verstoß gegen die Grundsätze der europäischen Rechtsgemeinschaft und einen Eingriff in den Verbraucherschutz.
Der politische Konflikt zeigt sich auch im Verhalten der Europäischen Kommission. Die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens am 18. Juni 2025 ist ein deutliches Signal, dass die Kommission die maltesische Position nicht hinnimmt. Gleichzeitig sind Vertragsverletzungsverfahren historisch oft langwierig und führen nicht immer zu einer schnellen Korrektur der nationalen Praxis. Die politische Dynamik wird wesentlich durch die Entscheidung in C-683/24 mitgeprägt werden.
Wer ist von Bill 55 in der Praxis betroffen?
Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere deutsche Spielerinnen und Spieler, die zivilrechtliche Rückforderungsurteile gegen maltesisch lizenzierte Anbieter erstritten haben und in Malta vollstrecken wollen, sind die typische betroffene Personengruppe.
Kann mein deutsches Urteil trotzdem rechtskräftig werden?
Ja. Bill 55 betrifft ausschließlich die Anerkennung und Vollstreckung in Malta. Das deutsche Urteil ist im Inland und in anderen Mitgliedstaaten ohne vergleichbares Hindernis durchsetzbar.
Wann ist mit einer Klärung durch den EuGH zu rechnen?
Die Sache C-683/24 ist anhängig. Eine Entscheidung wird im Jahr 2026 erwartet. Bis dahin bleibt die Vollstreckungslage in Malta unverändert.
Beeinflusst Bill 55 meine Strafbarkeit nach § 285 StGB?
Nein. Bill 55 ist eine zivilrechtliche Vorschrift zur Anerkennung von Urteilen. Die strafrechtliche Bewertung des Spielens bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis bleibt unberührt und folgt den Maßstäben aus der Erläuterung zur Strafbarkeit nach § 285 StGB.
Welcher Ausblick lässt sich formulieren?
Die rechtliche Lage rund um Bill 55 ist in Bewegung. Drei Eckpunkte werden den weiteren Verlauf prägen. Erstens die Entscheidung in C-683/24, die voraussichtlich im Jahr 2026 ergeht. Zweitens das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission, das politischen Druck aufbaut, aber zeitlich nicht eng terminiert ist. Drittens die Reaktion Maltas selbst, die sowohl in Richtung Beibehaltung der Norm als auch in Richtung einer Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben denkbar ist.
Für Spielerinnen und Spieler in Deutschland, die eine Rückforderung erwägen, bedeutet das: Die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist nach dem EuGH-Urteil vom 16. April 2026 in der Sache solide. Die deutsche Untergerichtsrechtsprechung verurteilt regelmäßig zur Rückzahlung. Der Engpass liegt in der Vollstreckung, nicht in der materiellen Rechtslage. Wer rechtzeitig eine Vermögensaufklärung betreibt und alternative Vollstreckungswege nutzt, kann auch unter Bill 55 zu seinem Recht kommen.
Aus übergeordneter Sicht handelt es sich um einen Stresstest für die Brüssel-Ia-Verordnung und für die Funktionsweise der europäischen Rechtsgemeinschaft. Der Ausgang wird über die Glücksspielregulierung hinaus Bedeutung haben, weil er zeigt, wie weit ein Mitgliedstaat eigene Branchen vor Urteilen anderer Mitgliedstaaten schützen darf. Wer die Hintergründe verstehen möchte, findet das Gesamtbild in der Übersicht zur Rechtslage.
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Verfasst vom Team von „casinoausserlizenz.com".
